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 Malermeister Lösch Tierarztpraxis  Dr.Ellen Leistner
Rechtstipps und Ratschläge


Karl Heinz Lehmann
Rechtsanwalt beim Landgericht Leipzig und Oberlandesgericht Dresden
Sylvia Nowack
Rechtsanwältin beim Landgericht Leipzig und Oberlandesgericht Dresden zugleich auch Fachanwältin für Familienrecht

Markt 22 in 04509 Delitzsch
Tel: 034202/52880 Fax034202/52883
Mail: ra.lehmann.nowack@t-online.de


Schadensersatz bei Reisemangel was ist zu beachten?

::Anzeigepflicht: Der Reisemangel muss unverzüglich schon beim Reiseleiter vor Ort angezeigt werden. Dem Veranstalter muss die Möglichkeit eingeräumt werden, innerhalb einer angemessenen Frist für die Beseitigung der Reisemängel zu sorgen. Setzen Sie dem Reiseleiter eine Frist und verlangen Sie eine Mängelbeseitigung innerhalb dieser Frist (Mängelanzeige).

::Nachweis: Der Reisemangel ist nachzuweisen. Die Mängel sind aufzulisten und nachvollziehbar zu beschreiben. Als Nachweis sind Fotos (z.B. mit Datum von Digitalkameras) und Zeugen sehr wichtig. Bestätigung des Reiseleiters einholen und / oder vom Hotel zum Reiseleiter faxen.

::Ansprüche stellen: Nach der Rückkehr muss der Urlauber innerhalb eines Monates die Ansprüche beim Reiseveranstalter geltend machen. So hat das OLG Frankfurt (Az.: 16 U 27/02) eine entsprechende Klausel in den AGB (Reiseveranstalter) bestätigt. Das Urteil liegt allerdings noch dem Bundesgerichtshof wegen der grundsätzlichen Bedeutung vor. Der gestellte Anspruch ist klar zu formulieren: z.B. Minderung oder Rückerstattung des Reisepreises.

::Entschädigungshöhe: Häufig erfolgen kleine Reiseentschädigungen bei Urlaubsmängeln aus Kulanz. Das Gericht sollte nur in Aushamefällen bemüht werden. In diesem Fall dient die so genannte Frankfurter Tabelle als Orientierungshilfe für eine mögliche Entschädigungshöhe.

::Gutschein aus Kulanz: Bei einem echten Reisemangel, der richtig reklamiert wurde, muss der Urlauber nicht die Entschädigung als Gutschein des Veranstalters akzeptieren. Der Reisekunde hat einen Anspruch auf Geld.

::Schadenersatz: Ein Schadenersatz wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit kommt nach überwiegender Rechtsprechung erst ab einer Minderungsquote von 50% in Betracht.

::Verjährung: Die Ansprüche nach dem Reiserecht verjähren in zwei Jahren, wobei die Reiseveranstalter die Möglichkeit haben, die Verjährungsfrist auf ein Jahr zu verkürzen. Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem die Reise (nach dem Reisevertrag) endet.

Keine Gewähr für Richtigkeit
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